War für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in der Alarmstufe II ein 2G-Plus-Nachweis erforderlich, genügt laut der Corona-Verordnung Sport in der Alarmstufe I ein 2G-Nachweis – sowohl für die Sportler und das Funktionspersonal, als auch für die Zuschauer. In geschlossenen Räumen gilt abseits des Sporttreibens weiterhin Maskenpflicht (FFP2 für über 18-Jährige), sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.


Ausnahmen für Kinder, Schülerund Beschäftigte

Unangetastet bleiben die Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren und Schüler unter 18 Jahren. Für sie genügt ein Nachweis über das Alter, Schülerausweis oder ähnliches Dokument. Lediglich in den Ferien müssen nicht-immunisierte Schüler zwischen 6 und 18 Jahren einen Schnelltest vorlegen, wenn sie Sport in geschlossenen Räumen ausüben möchten.

Beschäftigte und Selbständige profitieren weiterhin von den Sonderregelungen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler, Trainer, Medienvertreter oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Bereits heute weisen wir darauf hin, dass wir insbesondere bei in der Winterpause neubegründeten Vertragsspielerverhältnissen prüfen werden, ob den vertraglichen sowie steuer- undsozialversicherungsrechtlichen Pflichten entsprochen wird. Umgehungsversuche haben gravierende rechtliche Folgen.

Zuschauer-Kapazitäten und weitere Details

Angepasst wurden in der neuen Corona-Verordnung die Kapazitäten bei Veranstaltungen wie Fußballspielen. Im Freien gilt: Maximal 50 Prozent Auslastung bis zu 3.000 Zuschauer (bei Anwendung der 2G-Regelung) oder optional bis zu 6.000 Zuschauer (bei Anwendung der 2G-Plus-Regelung). Bei mehr als 500 Zuschauermüssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

Laut Kultusministerium soll auch die Corona-Verordnung Sport zeitnah aktualisiert werden, gravierende Veränderungen sind jedoch nicht zu erwarten. Aktuelle Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen gibt es auf unserem Corona-Infoportal. Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – unter den jeweiligen Bedingungen der Corona-Verordnungen. Für die wfv-Vereine mit Sitz bzw. Sportgelände in Bayern gilt die bayerische Landesverordnung.